Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3810 BStBl 2015 I S. 258

„Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens”

Bezug: (BStBl 2011 I Sondernummer 1/2011 S. 117)

Bezug: (BStBl 2014 I S. 893)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird H E 10.7 „Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens” des Bezugserlasses wie folgt gefasst:

H E 10.7 Hinweise

„Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens

Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG sind unter Berücksichtigung der den Erben unmittelbar durch den Erbfall treffenden, von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses unabhängigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Gleiches gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und vom Erwerber getragen worden sind (>  BStBl 2013 II S. 738). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört.

Bei Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG) und dem Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) ist Folgendes zu beachten:

Ist eine gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG durchzuführen, kann das Feststellungsfinanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 1 BewG).

Anteil am Betriebsvermögen

Bei Feststellungen des Werts von Beteiligungen an Personengesellschaften ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (§ 153 Abs. 2 BewG i. V. m. R B 153 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011). Fordert das Feststellungsfinanzamt die Personengesellschaft zur Abgabe der Erklärung auf, ergibt sich eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung der Gesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung. Die im Zusammenhang mit der Erstellung der Feststellungserklärung anfallenden Kosten (insbesondere Steuerberatungskosten und Kosten für Verkehrswertgutachten) stehen im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer des jeweiligen Gesellschafters und können somit nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden (§ 12 EStG). Die Kosten sind als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abziehbar, soweit sie dem Erwerber als Entnahmen zugerechnet werden.

Nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Bei Feststellungen des Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nur die Kapitalgesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern (§ 153 Abs. 3 BewG). Mit der Aufforderung durch das Feststellungsfinanzamt entsteht für die Gesellschaft unmittelbar eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Die im Zusammenhang mit der Erstellung der Feststellungserklärung entstehenden Kosten (insbesondere Steuerberatungskosten und Kosten für Verkehrswertgutachten) stellen daher für den Erwerber keine abzugsfähigen Nachlassregelungskosten dar, soweit die Gesellschaft diese nicht an ihn weitergibt.

Die Grundsätze gelten entsprechend auch für den Fall, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens weitere Feststellungen erforderlich sind, weil einzelne Vermögensgegenstände ihrerseits der gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG unterliegen und die Gesellschaft auch für diese Feststellungserklärungen abgabeverpflichtet ist.

Keine Nachlassregelungskosten sind Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten, die in einem sich an die Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen und vom Erwerber getragen worden sind; sie sind – wie auch die festgesetzte Erbschaftsteuer selbst – nicht zum Abzug zugelassen (>  BStBl 2007 II S. 722). Das gilt auch für andere Verfahren, in denen Änderungen der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung beantragt werden. Abzugsfähig sind jedoch auch hier Kosten eines Gutachtens, die für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen (>  BStBl 2013 II S. 738). Der Abzug dieser Kosten ist nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen, soweit zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört.”

Die geänderte Fassung ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3810
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3 - S 381.0/47
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S 3810 - 4/1
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III D - S 3810 - 1/2012
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 36 - S 3810 - 2012#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3810 - 1/2014-1/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 3810 - 2012/007 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3810 A - 035 - II 6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 3810 - 00000 - 2014/002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3810 - 95 - 351
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3900 - 28 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 3810 A - 15 - 003 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/5 - S 3810 - 1#010
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35 - S 3810/11/56 - 2015/16747
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 42 - S 3810 - 36
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3810 - 009
Thüringer Finanzministerium - S 3810 A - 09/2015

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 258
XAAAE-89830