1. Die einjährige Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (in Anknüpfung an - NJW 1970, 279, [...] Rn.19; BayOblG, Beschluss vom - BReg 1 a Z 14/90 - BayOblGZ 1990, 95 ff. = NJW-RR 1990, 846 f.., [...] Rn. 32 ff. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom - 20 W 606/94, [...] Rn. 29).
Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (in Anknüpfung an - FamRZ 1973, 539).
2. Der Wirksamkeit des Erbvertrages steht nicht entgegen, dass er ausschließlich eine Partei bzw. deren Rechtsnachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Denn der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigen Verfügungen. Es wird allenthalben zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erbverträgen unterschieden. Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es daher aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.