1. Ein privat genutzter Proberaum für elektronische Musik ist keine Unterkunft.
2. Die mit der Ausübung eines besonderen Hobbys verbundenen Kosten sind nicht über die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bestreiten, sondern aus dem dafür vorgesehenen Regelsatzanteil des Regelbedarfs, insbesondere den Verbrauchsausgaben der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) im Sinne von § 5 Abs. 1 RBEG.
3. Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG begründet keinen Anspruch eines Einzelnen auf die Gewährung bestimmter staatlicher Leistungen (vgl. Anschluss an - NJW 1980, 718 = JURIS-Dokument Rdnr. 2 und - BFHE 150, 22 [27] = JURIS-Dokument Rdnr. 24).
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