Gesetze: BAföG (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 13; BAföG (in der bis zum geltenden Fassung) § 24 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 3; SGB X § 45; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 59; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 65 Abs. 1; SGB III (in der bis zum geltenden Fassung) § 67 Abs. 1; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 68 Abs. 3 S. 1; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 71
Leitsatz
Leitsatz:
1. Bei der Ermittlung der Berufsausbildungsbeihilfe sind die Einkommensverhältnisse der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Hierbei kommt es auf den Inhalt eines bestandskräftigen Steuerbescheides an, der rechtlich bindend ist (Anschluss an ).
2. Ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Aktualisierungsantrag wird nicht berücksichtigt. 3. Hypothetische Geschehensabläufe können nur berücksichtigt werden, wenn dies nach den entscheidungserheblichen Regelungen vorgesehen ist, oder im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Selbst in letzterem Fall können nicht alle Begebenheiten tatsächlicher Art durch eine hypothetische Betrachtungsweise ersetzt werden.