Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Es ist allerdings der Schuldspruch zu ändern: Der Angeklagte hat der Nebenklägerin unbemerkt ein Schlafmittel in ein Getränk gemischt, um sodann an der Schlafenden sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Dies ist - wie das Landgericht selbst zutreffend in den Urteilsgründen ausgeführt hat keine Tat des sexuellen Missbrauchs, sondern eine sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. , BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 14).
Fundstelle(n):
YAAAE-89607