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Grundlagen der Schenkungsteuer
Anschließend zum Beitrag zur Erbschaftsteuer (siehe ) werden vorliegend die Grundlagen zur Schenkungsteuer dargestellt. Dabei wird auch hier aus Darstellungsgründen im Folgenden von „Ehegatten“ gesprochen; gemeint sind damit aber auch die eingetragenen Lebenspartner.
Allgemeines
Der Schenkungsteuer unterliegen die Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Man spricht hier von einem steuerpflichtigen Vorgang. Näher erläutert wird die Schenkung unter Lebenden in § 7 ErbStG.
Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten gem. § 1 Abs. 2 ErbStG alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen (etwa Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, Erwerb eines Familienheims von Todes wegen oder zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Kinder des Erblassers).
Schenkung unter Lebenden
Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff...