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Stromkostenzuschuss
Zu den Einnahmen in Geld gehören u. a. auch zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann für diese Geldleistungen nicht in Anspruch genommen werden. Das gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Sachlohnanspruch „Stromkostenzuschuss“ vereinbart haben sollten.
Beispiel
Arbeitgeber A hat dem Arbeitnehmer B monatlich verbilligte Stromlieferungen zugesagt. Zur Umsetzung dieses Sachlohnanspruchs erhält B monatlich eine Zahlung in Höhe von 50 € verbunden mit der Auflage, diesen Betrag nachweislich für den verbilligten Erwerb von Stromlieferungen zu verwenden.
Es handelt sich nicht um einen Sachbezug sondern um eine steuer- und beitragspflichtige Geldleistung.
Vgl. auch die Erläuterungen bei den Stichwörtern „Sachbezüge“ und „Warengutscheine“.