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Prepaid Card
Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. In diesem Fall liegen weiterhin Sachbezüge vor.
Durch den Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist Folgendes zu beachten:
Gutscheine und Geldkarten erfüllen die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und gehören zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen (z. B. Karten eines Online-Händlers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen seiner eigenen Produktpalette, ohne Produkte von Fremdanbietern) oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen in Deutschland ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (Centergutscheine, Kundenkarten von Shopping-Malls, „City-Cards“).
Gutscheine oder Geldkarten erfüllen die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und gehören zu den Sachbezügen, wenn sie unabhän...