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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Lohnsteuer-Abgleich

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Seit einigen Jahren führt die Finanzverwaltung für den einzelnen Arbeitgeber programmgesteuert einen sog. Lohnsteuer-Abgleich durch. Dies bedeutet, dass sie die (Jahresgesamt-)Summe der vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer (Kennzahl 42 der Lohnsteuer-Anmeldungen) mit der (Gesamt-)Summe der einbehaltenen Lohnsteuer nach den Angaben in sämtlichen vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an die Finanzverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen (= Zeile 4 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) vergleicht. Die Finanzverwaltung nimmt also in diesem Bereich eine programmgesteuerte Schlüssigkeitsprüfung vor. Kommt es zu nennenswerten Abweichungen, erhält der Arbeitgeber ein Schreiben von der Finanzverwaltung mit der Bitte, die Differenz aufzuklären. In einigen Fällen wird auch eine Lohnsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Außenprüfung (vgl. diese Stichworte) durchgeführt.

Die Finanzverwaltung verfolgt mit dem Vorgehen das Ziel, bei den Arbeitgebern technische Defizite, organisatorische Mängel (z. B. Benutzung einer zwischenzeitlich geänderten Steuernummer) oder sogar bewusste Betrugsfälle aufzuklären.

Allerdings können die Abweichungen ihren Grund auch in den spez...

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