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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Krankheitskosten bei Auslandsaufenthalt

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Erkrankt ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei einer privaten Reise ins Ausland, hat er nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Leistungsanspruch auf Behandlung der Krankheit. Das gilt selbst dann, wenn die Behandlungskosten im Ausland höher als in Deutschland sind.

Denselben Leistungsanspruch hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er anlässlich eines beruflichen Aufenthalts im Ausland erkrankt (§ 17 Abs. 1 SGB V). Das bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erstattung höherer Kosten für Auslandsbehandlung in gleicher Höhe verlangen kann, wie er für sie einen entsprechenden Erstattungsanspruch nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gegenüber seiner Krankenkasse hätte, wenn er privat ins Ausland gereist und dort erkrankt wäre. Da der Arbeitgeber die Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland veranlasst hat, werden entsprechend höhere Behandlungskosten nicht von der Krankenversicherung des Arbeitnehmers getragen. Die Krankenversicherung erstattet deshalb an den Arbeitgeber nur Krankheitskosten, wie sie in Deutschland angefallen wären (§ 17 Abs. 2 SGB V). Das bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitgeber die...

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