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Fährkosten
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Die Entfernungspauschale beträgt jeweils 0,30 € für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer und jeweils 0,38 € ab dem 21. vollen Entfernungskilometer. Maßgebend für die Entfernungsberechnung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung.
Eine Fährverbindung ist in diese Entfernungsberechnung einzubeziehen, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. Daher werden die tatsächlichen Fährkosten für diese Teilstrecke als Werbungskosten abgezogen. Werden die tatsächlichen Fährkosten dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet, ist die Erstattung steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
Ein Arbeitnehmer wohnt an einem Fluss und hat seine erste Tätigkeitsstätte auf der anderen Flussseite. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt über die nächstgelegene Brücke 60 km und bei Benutzung einer Autofähre 25 km. Die Fährstrecke beträgt 1 km, die Fährkosten betragen 800 € jährlich.
Für die Berechnung der E...