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Versorgungsehe
Bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Versorgungsehe wird aufgrund der kurz vor dem Tod – mit dem/der Versicherten geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft davon ausgegangen, dass diese aus Versorgungsgründen geschlossen wird.
Nach dem Gesetz haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen (§ 46 Absatz 2a SGB VI).