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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Teilrente

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Nach § 42 SGB VI können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente kann ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente betragen. Je nach Höhe der Teilrente ergeben sich jeweils unterschiedlich hohe Hinzuverdienstgrenzen.

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