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Rückzahlung von Zulagen
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) kann neben der Auszahlung von Zulagen diese auch zurück fordern. In diesem Forderungsverfahren wird hierbei zwischen Rückforderung und Rückzahlung unterschieden.
Eine Rückzahlung hat danach im Sinne des § 93 Absatz 1 EStG zu erfolgen, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c AltZertG in der bis zum geltenden Fassung oder unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des AltZertG genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird (Schädliche Verwendung). Dabei sind die auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 EStG gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen.
Ergeben sich Forderungen seitens der ZfA, sind diese nicht sofort vom Anbieter zurückzuzahlen, sondern kalendervierteljährlich, spätestens am 10. Kalendertag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats.