Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Opting-out
Mit der Einführung des Altersvermögensgesetzes hat seit dem Jahr 2002 jeder Arbeitnehmer das Recht eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung abzuschließen. Im Unterschied zu dieser aktiven Entscheidung für eine betriebliche Altersversorgung richtet bei einem Opting-out-Modell der Arbeitgeber eine solche ein und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit darauf zu verzichten und keine Betriebsrente zu finanzieren. Mit § 20 Absatz 2 BetrAVG wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass aufgrund einer Regelung im Tarifvertrag ein Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt (Optionssystem). Widerspricht der Arbeitnehmer nicht und sind die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 BetrAVG erfüllt, so gilt das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer als angenommen.