Nicht begünstigter Neubau oder nach § 7h EtG begünstigte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einem Sanierungsgebiet
Bindung des FA an Bescheinigungen der Denkmalschutzbehörde
Leitsatz
1. Nach Wortlaut und Zielsetzung von § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden
Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden. Die bauliche Umgestaltung eines vorhandenen
Gebäudes kann zwar noch nicht als Herstellung eines neuen Gebäudes angesehen werden, solange das Gebäude in seiner wesentlichen
Substanz nicht beeinträchtigt wird, so z. B. dann, wenn die Außenmauern zum überwiegenden Teil weiter benutzt werden und mit
dem Umbau lediglich eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes vorgenommen wird.
2. Von einem Neubau ist jedoch auszugehen, wenn von einem historischen Gebäude lediglich das Kellergewölbe, die Straßenfassade
über zwei Geschosse, die Giebelwand auf der einen Seite über drei Geschosse und auf der anderen Seite im Erdgeschoss und Teilen
des 1. Obergeschosses sowie 20 % der hofseitigen Außenwand erhalten und in ein neuhergestelltes Gebäude integriert werden
und wenn somit sämtliche Innenwände, Geschossdecken und das – über 60 % der Höhe des alten Gebäudes ausmachende und deswegen
das alte Gebäude besonders prägende – Dach sowie Teile der Außenfassade nicht erhalten bleiben.
3. Die Gemeinde kann auch die Frage abschließend und damit bindend prüfen, ob es sich um eine steuerbegünstigte Instandsetzung
bzw. Modernisierung handelt. Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der von der Denkmalschutzbehörde erteilten Bescheinigung
im Einzelfall reicht, d. h. welche Sachverhaltselemente sie der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat, hängt aber vom
jeweils konkreten Inhalt der Bescheinigung ab, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
4. Sagt die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde u. a. aus, dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Steuervergünstigung nach § 7h EStG ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere
die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen
zu den Anschaffungskosten i. S. d. § 7h Abs. 1 S. 3 EStG oder den Herstellungskosten zu den Werbungskosten, insbesondere zum
Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten prüft, so ist damit keine abschließende, das FA bindende Entscheidung
getroffen, so auch nicht zur Frage, ob es sich steuerrechtlich um ein instandgesetztes Gebäude oder einen Neubau handelt;
diese Frage kann daher vom FA in eigener Kompetenz beurteilt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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