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FG Rheinland-Pfalz 25.02.2015 2 K 1595/13, NWB 19/2015 S. 1369

Lohnsteuer | Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht absetzbar

Das entschieden, dass ein Steuerpflichtiger – auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat – die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen kann, da diese nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig seien. Dieser Höchstbetrag sei personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich und nicht zwei- oder mehrfach gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, z. B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie der Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuerpflichtiger könne zwei Arbei...

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