Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - Kurzinfo ESt 10/2015 VI 304 - S 2133 - 084

Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen für die Registrierung chemischer Stoffe nach der EU-Chemikalienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. L 396 vom , S. 1 ff., sog. REACH-Verordnung)

a) Aufwendungen für die Registrierung/Zulassung

Die Registrierung/Zulassung chemischer Stoffe nach der EU-Chemikalienverordnung begründet kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind dem (einheitlichen) immateriellen Wirtschaftsgut (Know-How, Rezeptur o. ä.) zuzurechnen. Soweit es sich dabei um ein selbst geschaffenes Wirtschaftsgut handelt, sind die mit der Registrierung/Zulassung der Stoffe im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

b) Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Für aufgrund der REACH-Verordnung zu erwartende künftige Ausgaben kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht gebildet werden.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 10/2015VI 304 - S 2133 - 084

Fundstelle(n):
AAAAE-89346