Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen für die Registrierung chemischer Stoffe nach der EU-Chemikalienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. L 396 vom , S. 1 ff., sog. REACH-Verordnung)
a) Aufwendungen für die Registrierung/Zulassung
Die Registrierung/Zulassung chemischer Stoffe nach der EU-Chemikalienverordnung begründet kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind dem (einheitlichen) immateriellen Wirtschaftsgut (Know-How, Rezeptur o. ä.) zuzurechnen. Soweit es sich dabei um ein selbst geschaffenes Wirtschaftsgut handelt, sind die mit der Registrierung/Zulassung der Stoffe im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
b) Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Für aufgrund der REACH-Verordnung zu erwartende künftige Ausgaben kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht gebildet werden.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 10/2015VI 304 -
S 2133 -
084
Fundstelle(n):
AAAAE-89346