Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Aufnahme der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft und bei Übernahme eines Firmenmantels (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG)
Durch Artikel 9 Nr. 4 i. V. m. Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz – vom (BGBl 2014 I S. 2417) [1] wurde mit Wirkung vom § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG angefügt. Danach ist
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme,
im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Diese Regelung ist nach § 27 Abs. 21 UStG in der Fassung des Artikels 9 Nr. 5 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl I S. 272, geändert worden ist, im Abschnitt 18.7 Abs. 1 UStAE wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„ 3Satz 1 gilt auch ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und ab dem Zeitpunkt der Übernahme eines Firmenmantels im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG.”
Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.
BMF v. - IV D 3 -
S 7346/15/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 456
DB 2015 S. 1015 Nr. 18
DStR 2015 S. 946 Nr. 18
GmbH-StB 2015 S. 166 Nr. 6
GmbHR 2015 S. 672 Nr. 12
UR 2015 S. 451 Nr. 11
UStB 2015 S. 155 Nr. 6
UVR 2015 S. 197 Nr. 7
Ubg 2015 S. 319 Nr. 5
WPg 2015 S. 620 Nr. 12
QAAAE-89345
1 BStBl 2015 I S. 58