Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vor und kommt daher § 330 Abs. 2 SGB III trotz § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zur Anwendung, so kann die Rücknahme einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung auch als Ermessensentscheidung erfolgen, wenn und soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorliegen. Zu ermitteln ist dann zum einen, ob der Begünstigte tatsächlich auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat (subjektives Element) und zum anderen ob sein Vertrauen in Abwägung mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse schutzwürdig ist (objektives Element).
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