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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 17 U 299/14

Streitig ist im Rahmen eines sog. Zugunstenverfahrens (§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -SGB X-) die Anerkennung des Ereignisses vom 22.05.2009 als Arbeitsunfall. Insbesondere ist streitig, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls als abhängig Beschäftigter bei der Beklagten pflichtversichert war oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit einer berufsgenossenschaftlich nicht versicherten Tätigkeit nachging.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAE-89294

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.02.2015 - L 17 U 299/14

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