Im Streit ist der Sache nach der sozialversicherungsrechtliche Status der -bislang nur vom 18. Januar 2010 bis zum 20. Januar 2010 ausgeübten- Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) (nachfolgend nur noch "der Beigeladene") als Rettungsarzt für die Klägerin als Trägerin eines Krankenhauses. Als solches hat sie nach dem Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14. Juli 2008 wie auch nach dem Vorgängergesetz vom 8. Mai 1992 dem Träger des Rettungsdienstes Fachpersonal zur Verfügung zu stellen. Träger des Rettungsdienstes ist im betreffenden Gebiet der Landkreis .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAE-89255
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.03.2015 - L 1 KR 105/13
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