BSG Beschluss v. - B 5 R 38/15 B

Instanzenzug: S 13 R 930/09

Gründe:

1Mit Urteil vom hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG und Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7Der Kläger macht zunächst verschiedene Verfahrensmängel des SG geltend. Hierzu trägt er im Einzelnen vor: Das SG habe gegen § 122 SGG iVm § 160 Abs 4 ZPO verstoßen, weil es über seinen Antrag vom , das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom zu berichtigen und seine Äußerungen zu weiteren, bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in das Protokoll aufzunehmen, nicht durch Beschluss entschieden habe. Die Nichtaufnahme der Schilderung seiner weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen in das Protokoll und deren Nichterwähnung im angegriffenen Urteil - gemeint wohl das Urteil des SG - stellten gleichzeitig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG dar. Außerdem habe es das SG unterlassen, Befundberichte "von den vorgenannten Ärzten" - gemeint wohl der "Chefarzt in Bad S." und "der im B. -Klinikum Q. - ", Frau "DM H., H." und "Dr. J., Q." - einzuholen, sodass zusätzlich § 103 SGG verletzt sei.

8Ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Ein Verfahrensmangel, der dem SG unterlaufen ist, kann nur ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 10 S 31; Leitherer aaO).

9Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtentscheidung über die beantragte Protokollberichtigung durch Beschluss hat der Kläger selbst eingeräumt, dass nur das SG diesen hätte erlassen können. Überdies fehlt jeder Vortrag dazu, warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaften Form der Ablehnung der Protokollberichtigung beruhen kann. Dass er, der Kläger, seinen Vortrag über die weiteren Gesundheitsstörungen im Berufungsverfahren wiederholt und (auch) vor dem LSG die Einholung von Befundberichten der genannten Ärzte beantragt habe, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Anforderung ist im hier maßgeblichen Zusammenhang nur genügt, wenn aus Sicht eines Beteiligten wesentlicher, vom SG aber nicht berücksichtigter Vortrag in der Berufungsinstanz wiederholt wird. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde ausweislich § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn der Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, was voraussetzt, dass ein Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt und bis zu dessen Schluss aufrechterhalten wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN).

10Der Kläger rügt darüber hinaus eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) durch das LSG.

11Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist - wie bereits oben dargelegt - Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

12Der Kläger sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch das LSG verletzt, weil dieses sich nicht mit seinem Vorbringen, er sei ausweislich des Privatrezepts der Dipl.-Med. M. vom nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar, auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdebegründung ist aber nicht zu entnehmen, dass die angefochtene Entscheidung ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass es nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht auf seine Vermittelbarkeit ankomme. Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist, ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang ohne Bedeutung.

13Der Kläger macht ferner eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geltend.

14Hierzu trägt die Beschwerdebegründung vor, das LSG behaupte, die fehlende Motivation des Klägers sei die Ursache des Begutachtungsergebnisses des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W.. Eine psychiatrische Krankheit liege beim Kläger nicht vor. Damit negiere das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Klägers in Bezug auf seine Beschwerden/Schmerzen, ohne anzugeben warum.

15Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht schlüssig dargetan.

16Nach dieser Vorschrift ist ein Urteil mit Entscheidungsgründen zu versehen. Dies bedeutet, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Streitpunkten auseinandersetzen muss (BSGE 76, 233, 234 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3). Erforderlich und ausreichend ist insoweit die Angabe der angewendeten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der dafür ausschlaggebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe (BSG SozR 1500 § 136 Nr 10). Diesbezügliche Versäumnisse zeigt der Kläger nicht auf. Mit seinem Vorbringen, das LSG habe keinen Grund für die Annahme genannt, dass das Begutachtungsergebnis Dr. W. - auf der fehlenden Motivation des Klägers beruhe, beschreibt dieser nur eine aus seiner Sicht bestehende Unvollständigkeit in der Argumentation des LSG. Das Gebot, ein Urteil im dargelegten Sinne mit Entscheidungsgründen zu versehen, ist aber nicht schon dann verletzt, wenn diese widersprüchlich, lückenhaft oder unvollständig sind ( - Juris RdNr 10).

17Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

18Der Kläger macht geltend, der von dem LSG aufgestellte Rechtssatz "Vor diesem Hintergrund kommt es insbesondere nicht auf eine tatsächliche Vermittelbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an" weiche von den Urteilen des - Juris RdNr 17) und vom (B 5 RJ 44/00 R - Juris) ab. Darüber hinaus bestehe eine Divergenz zwischen der Berufungsentscheidung und den Urteilen des (SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f), vom (BSGE 9, 192, 195) und vom (SozR 2200 § 1247 Nr 16 S 27). Im Weiteren enthält die Beschwerdebegründung Rechtsausführungen bzw Zitate, die dem - Juris) sowie den Entscheidungen des BSG (BSGE 9, 192, 194 f; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 12 S 23 und Nr 16 S 26 und 27) zugeordnet werden.

19Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Vorbringen - soweit überhaupt höchstrichterliche Rechtsausführungen bezeichnet werden - abstrakte Rechtssätze des BSG herausgestellt hat, denen das LSG widersprochen habe.

20Die Beschwerdebegründung versäumt es jedenfalls darzustellen, welche Sachverhalte den genannten BSG-Entscheidungen zu Grunde gelegen haben, und aufzuzeigen, dass diese mit dem dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt zumindest vergleichbar sind. Eine Divergenz kommt indes nur in Betracht, wenn Berufungsgericht und BSG bei gleichen oder vergleichbaren Tatsachenlagen unterschiedliche Rechtssätze formulieren (vgl Senatsbeschluss vom - B 5 R 14/12 B - RdNr 13).

21Mit seinem sonstigen Vorbringen macht der Kläger die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache geltend. Hierauf kann indes gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

22Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

23Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Fundstelle(n):
TAAAE-89156