Schwere räuberische Erpressung: Einsatz einer nicht geladenen Gasdruckpistole bei einem Raubüberfall; Konkurrenzverhältnis zum Versuch
Gesetze: § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB, § 255 StGB
Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 2 KLs 401 Js 229/14 - 26/14
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte einen Raubüberfall auf eine Zweigstelle der Sparkasse, wobei er eine mit Stahlkugeln geladene C02-Gasdruckpistole als Drohmittel einsetzte. Während der Angeklagte davon ausging bzw. für möglich hielt, dass die Gasdruckpatrone der Pistole gefüllt war, war die Patrone tatsächlich leer und die Waffe daher nicht schussbereit.
3Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In Fällen, in denen sich der Angriff nur gegen ein Opfer richtet, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 313/04, BGHR § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5; vom - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389). Gleiches gilt im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB.
4Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Da das Landgericht die Strafe dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung die angenommene tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre.
5Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Bender
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IAAAE-89083