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Werbungskostenabzugsverbot bei vor dem 1. 1. 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen
Kein Abzug von Beratungskosten als Werbungskosten bei Selbstanzeige
Der BFH hat seine bisherige Rechtsauffassung zum Werbungskostenabzugsverbot im Rahmen der Abgeltungsteuer bestätigt. Nach Ansicht des BFH findet das Werbungskostenabzugsverbot auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach der Einführung der Abgeltungsteuer getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Einführung zugeflossen sind.
Hintergrund
Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer kam es zu einer Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Der BFH hat sich in einem von zwei aktuellen Urteilen zur Abgeltungsteuer mit der Günstigerprüfung beschäftigt. Anstelle der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % können auf Antrag die Kapitaleinkünfte dem steuerpflichtigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden, wenn dies unter Anwendung des dann gültigen progressiven Steuersatzes zu einer niedrigen Einkommensteuer führt. Streitig war, ob bei der Günstigerprüfung auch Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus berücksichtigt werden können.
Entscheidung und Begründung
Der BFH hat entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch dann Anwendung findet, wenn Ausgaben, die ...BStBl 2014 II S. 975