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Kapitalerträge aus Ehegattendarlehen bei finanzieller Beherrschung
Kein gesonderter Steuertarif gem. § 32d Abs. 1 EStG
Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist nach Auffassung des VIII. Senats des BFH die Anwendung des gesonderten Abgeltungsteuertarifs gem. § 32d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Problemstellung
Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich 25 %. Davon macht § 32d Abs. 2 EStG unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen, wenn z. B. Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind oder wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist. Der Gesetzgeber will damit Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizungen betriebliche Gewinne (z. B. in Form von Darlehenszinsen) abgesaugt werden, um die Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz zu reduzieren.
Was unter einer nahe stehenden Person i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Das BMF hat die Anwendung dieses Ausnahmetatbestan...BStBl 2010 I S. 94BStBl 2012 I S. 953