Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige
Tage vor Ablauf der Stundung
Leitsatz
1. Ein Verzicht auf die Erhebung
von Stundungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 234
Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn der Steueranspruch sechs
Tage vor Ablauf der gewährten Stundung durch Zahlung erfüllt wird.
2. Der Zinsverzicht bei vorzeitiger
Zahlung wird durch die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in
Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO in sachgerechter Weise auf solche
Zahlungen beschränkt, die mehr als einen Monat vor Ablauf der Stundung geleistet
werden.
3. Sachliche Billigkeitsgründe
für eine taggenaue Berechnung des Zinsverzichts liegen auch bei
einem täglichen Zinsbetrag von 4.360 € nicht vor, da die Erhebung der
Stundungszinsen insoweit nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot
verstößt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1686 Nr. 29 DStR 2015 S. 8 Nr. 31 DStRE 2015 S. 1201 Nr. 19 EFG 2015 S. 962 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2015 S. 2199 Ubg 2015 S. 621 Nr. 10 PAAAE-88907
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 18.02.2015 - 4 K 49/14
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