Bei Rückabwicklung einer Grundstücksveräußerung durch ungeteilte Erbengemeinschaft kein Anspruch bzw. keine Klagebefugnis
einzelner Mitglieder auf Ansprüche nach § 16 GrEStG sowie Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Veräußert eine fortbestehende und nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft die zu ihrem gesamthänderisch gebundenen
Nachlass gehörenden Grundstücke, ist ausschließlich die Erbengemeinschaft selbstständiger Rechtsträger und Steuersubjekt i.
S. d. Grunderwerbsteuerrechts.
2. Muss die Erbengemeinschaft die – vom Grundstückskäufer entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht gezahlte – Grunderwerbsteuer
zahlen und lehnt nach der Eröffnung über das Vermögen des Grundstückskäufers dessen Insolvenzverwalter die Erfüllung des Grundstücksaufvertrags
ab, so stehen die Ansprüche aus § 16 GrEStG auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung und Rückzahlung der Steuer sowie
die Befugnis zur Durchführung der hierfür erforderlichen Verfahrenshandlungen (Einspruchs- und Klagebefugnis) ausschließlich
der Erbengemeinschaft als Steuersubjekt zu.
3. Die Erbin eines verstorbenen Mitglieds der Erbengemeinschaft ist nicht befugt, den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Aufhebung
der Steuerfestsetzung und Erstattung der gezahlten Steuer im eigenen Namen geltend zu machen sowie die hierzu nötigen Verfahrenshandlungen
allein vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UVR 2015 S. 234 Nr. 8 XAAAE-88900
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 26.02.2015 - 4 K 1323/12
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