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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1323/12

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, GrEStG § 13 Nr. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 57 Nr. 2, BGB § 2039

Bei Rückabwicklung einer Grundstücksveräußerung durch ungeteilte Erbengemeinschaft kein Anspruch bzw. keine Klagebefugnis einzelner Mitglieder auf Ansprüche nach § 16 GrEStG sowie Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Veräußert eine fortbestehende und nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft die zu ihrem gesamthänderisch gebundenen Nachlass gehörenden Grundstücke, ist ausschließlich die Erbengemeinschaft selbstständiger Rechtsträger und Steuersubjekt i. S. d. Grunderwerbsteuerrechts.

2. Muss die Erbengemeinschaft die – vom Grundstückskäufer entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht gezahlte – Grunderwerbsteuer zahlen und lehnt nach der Eröffnung über das Vermögen des Grundstückskäufers dessen Insolvenzverwalter die Erfüllung des Grundstücksaufvertrags ab, so stehen die Ansprüche aus § 16 GrEStG auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung und Rückzahlung der Steuer sowie die Befugnis zur Durchführung der hierfür erforderlichen Verfahrenshandlungen (Einspruchs- und Klagebefugnis) ausschließlich der Erbengemeinschaft als Steuersubjekt zu.

3. Die Erbin eines verstorbenen Mitglieds der Erbengemeinschaft ist nicht befugt, den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Aufhebung der Steuerfestsetzung und Erstattung der gezahlten Steuer im eigenen Namen geltend zu machen sowie die hierzu nötigen Verfahrenshandlungen allein vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UVR 2015 S. 234 Nr. 8
XAAAE-88900

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Sächsisches FG, Urteil v. 26.02.2015 - 4 K 1323/12

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