Bei Fehlen tatsächlich gezahlter Mieten ist der vom FA erstellte Mietspiegel für die Einheitsbewertung zum maßgebend
Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung wegen Schätzung einer „falschen” Jahresrohmiete
Leitsatz
1. Fehlen bei der Einheitsbewertung bezogen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt tatsächlich für das Objekt gezahlte
Mieten, ist entsprechend § 79 Abs. 2 S. 1 BewG die übliche Miete als Jahresrohmiete anzusetzen, wobei vorrangig die sich aus
den von den FA für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegeln ergebende übliche Marktmiete für nicht
grundsteuerbegünstigten (freifinanzierten) Wohnraum am heranzuziehen ist (Anschluss an BFH-Rspr.).
2. Differenziert der im Streifall maßgebliche Mietspiegel u. a. nach Art, Baujahr und Ausstattung sowie nach den einzelnen
im Zuständigkeitsbereich des FA liegenden Orts- bzw. Stadtteilen und wurde bei der Bewertung des streitigen Objekts wegen
der Belegenheit in einem ungünstigeren Stadtteil bereits ein Abschlag von knapp 40 % vom für bessere Lagen vorgesehenen Mietspiegelwert
vorgenommen, so kann der nicht näher substantiierte Einwand, die vom FA bei der Einheitsbewertung angesetzte Miete sei in
dem betreffenden Stadtteil zum keinesfalls zu erzielen gewesen und deutlich überhöht, keine Wertfortschreibung begründen;
für das FG besteht insoweit keine Veranlassung, über den von der FinVerw. vorgelegten Mietspiegel hinaus von sich aus auf
weitere einzelne Vergleichsobjekte zurückzugreifen.
3. Eine anderweitige Schätzung der ortsüblichen Jahresrohmiete kann grundsätzlich nur dann die Vornahme einer Fortschreibung
zur Fehlerbeseitigung begründen, wenn die ursprüngliche Schätzung der Jahresrohmiete außerhalb jeder vernünftigen Überlegung
gelegen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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