Verdeckte Gewinnausschüttung bei Wohnhausüberlassung an Alleingesellschafter
Kostenmiete, ortsübliche Miete
Leitsatz
1) Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter ein Einfamilienhaus ist für die Frage, ob eine verdeckten Gewinnausschüttung
vorliegt, nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen.
2) Die Kostenmiete berechnet sich nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
(II. BVO) i.d.F. vom .
3) Eine Unterscheidung zwischen "aufwändig gestalteten" und "normalen" Einfamilienhäusern ist in diesem Zusammenhang nicht
vorzunehmen. Auch ist kein potentieller Vertragspartner in den Fremdvergleich einzubeziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 8 DStRE 2016 S. 349 Nr. 6 EFG 2015 S. 843 Nr. 10 GmbH-StB 2015 S. 201 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2015 S. 1443 Ubg 2016 S. 232 Nr. 4 BAAAE-88887
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