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FG Münster Urteil v. - 10 K 1512/10 E EFG 2015 S. 697 Nr. 9

Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 22 Nr 3, AO § 103 Satz 1, AO § 159, InsO § 179, InsO § 180 Abs 2, InsO § 185 Satz 2, FGO § 76 Abs 1 Satz 1, FGO § 84, FGO § 96 Abs 1 Satz 1, FGO § 155, ZPO § 240 Satz 1, EStG § 2 Abs 1 Satz 1

Insolvenzrecht, ESt, FGO

Fortführung Klageverfahren bei Insolvenz; Einkünftezurechnung, Treuhandverhältnis; Beweisantrag

Leitsatz

1) Wird das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Klageverfahren vom Insolvenzverwalter wieder aufgenommen, wandelt sich eine Anfechtungsklage kraft Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren.

2) Zahlungen, die auf einem ausländischen Konto des Steuerpflichtigen eingehen, sind diesem als sonstige Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG zuzurechnen, wenn nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wird, dass die Zahlungen lediglich als Treuhänder für einen Dritten vereinnahmt wurden. Die erhaltenen Zinsen sind dem Steuerpflichtigen dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zur Versteuerung zuzurechnen.

3) Das Finanzgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es einen Zeugen, dem ein weitgehendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 103 AO i.V.m. § 84 FGO zusteht, nicht hört.

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 124 Nr. 5
EFG 2015 S. 697 Nr. 9
RAAAE-88886

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FG Münster, Urteil v. 03.11.2014 - 10 K 1512/10 E

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