Fortführung Klageverfahren bei Insolvenz; Einkünftezurechnung, Treuhandverhältnis; Beweisantrag
Leitsatz
1) Wird das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Klageverfahren vom Insolvenzverwalter wieder aufgenommen, wandelt sich
eine Anfechtungsklage kraft Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren.
2) Zahlungen, die auf einem ausländischen Konto des Steuerpflichtigen eingehen, sind diesem als sonstige Einkünfte nach §
2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG zuzurechnen, wenn nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wird, dass die Zahlungen
lediglich als Treuhänder für einen Dritten vereinnahmt wurden. Die erhaltenen Zinsen sind dem Steuerpflichtigen dann nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zur Versteuerung zuzurechnen.
3) Das Finanzgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es einen Zeugen, dem ein weitgehendes Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß § 103 AO i.V.m. § 84 FGO zusteht, nicht hört.
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 124 Nr. 5 EFG 2015 S. 697 Nr. 9 RAAAE-88886
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