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BFH 18.12.2014 IV R 22/12, NWB 18/2015 S. 1302

Gewerbesteuer | Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bereits im Erhebungszeitraum 2003 war der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht in die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen. (2) § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG i. d. F. des EURLUmsG hat lediglich klarstellende Bedeutung.

Anmerkung:

Die grundstücksverwaltende frühere KG (inzwischen in die Klägerin, eine GmbH, umgewandelt) muss den Gewinn, den zwei an ihr beteiligte Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung ihrer KG-Anteile erzielt haben, der Gewerbesteuer unterwerfen. Die verbindliche Auskunft des Finanzamts, sie könne die erweiterte Gewerbesteuerkürzung beanspruchen, half ihr nicht, weil darin zur Anteilsveräußerung keine Aussage erfolgt ist.

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