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Zimmervermietung an Prostituierte
Steuerbefreiungen sind eng auszulegen. Dieser allgemeine Grundsatz, gilt auch für Vermietungsleistungen. Gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist die Vermietung von Grundstücken steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt auch für die Überlassung von Grundstücksteilen und damit grundsätzlich auch für einzelne Räume. Zusätzliche Leistungselemente über die Raumüberlassung hinaus führen nicht automatisch zu einer Steuerpflicht. Klassische Nebenleistungen zur Vermietung, wie z. B. die Lieferung von Heizwärme, sind daher steuerunschädlich. Die Grenze ist jedoch erreicht, wenn durch die zusätzlichen Leistungselemente die Leistung ein anderes Gepräge bekommt.
A. Leitsatz
Die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung.
B. Sachverhalt
Die Klägerin vermietete möblierte Zimmer an Prostituierte. Sie betrieb an zwei Orten derartige Etablissements in entsprechenden Immobilien. Die Vermietung erfolgte einzeln jeweils direkt an die Prostituierten. Sie hatten dort ihre persönlichen Sachen und zum Teil auch eigene kleinere Möbel untergebracht. In den Zimmer...