Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers
Bezug: (BStBl 2003 I S. 392)
Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist wie folgt zu verfahren:
Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers
Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250 000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i. V. m. § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.
Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers
Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) mehr als 250 000 EUR beträgt.
Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.
Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, auch in anderen Fällen bei gegebenem Anlass, z. B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen zu übersenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt zum an die Stelle des Bezugserlasses.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S
3900
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3 - S
390.0/48
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 34/32 - S
3900 - 1/4
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 3900 - 3/2008
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 36 - S 3900 -
3/01
Die Senatorin für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 3900 -
1/2014-2/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3900 - 2015/001 -
53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 3900 A - 032 - II
6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
3900 - 00000 - 2014/001-002
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 3715 - 2
R/1 - 351
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3900 -
10 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 3900 A -
14-031 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - B/5 - S 3900 -
1#002
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S 3900/4/50 -
2015/12346
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 - S 3844 -
1
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3900 - 008
Thüringer Finanzministerium - S 3900 A - 02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 225
LAAAE-88768