1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse im Sinne von §§ 242 ff. HGB, zu erstellen und diese nach § 325 HGB offenzulegen, trifft auch die in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG.
2. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum.
3. Die Offenlegungspflicht aus § 325 HGB bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1338 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2010 S. 576 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2010 S. 236 ZIP 2010 S. 676 Nr. 14 TAAAE-88709
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