BSG Beschluss v. - B 14 AS 318/14 B

Instanzenzug: S 131 AS 5745/10

Gründe:

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX Kap, RdNr 181). Hieran fehlt es. Soweit nach der Beschwerdebegründung das BSG "feststellen (wird), dass die Entscheidung des LSG den Jobcentern in ähnlich gelagerten Fällen ermöglicht - mit dem Verweis auf die 'Nachbarschaftshilfe' und o. g. Rechtsstreit - künftig solche Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen und dass somit diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat", ist dem schon eine abstrakte Rechtsfrage nicht zu entnehmen, anhand der geprüft werden kann, ob in der Rechtssache eine Rechtsfrage aufgeworfen ist, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

4In der Beschwerdebegründung ist auch nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Hierfür genügt nicht der Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass "auch geltend gemacht (wird), dass das o. g. Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht ( (Nr. 19), (Nr. 17 und 20), (Nr. 20)".

5Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

6Soweit der Kläger als verfahrensfehlerhaft rügt, dass ein "Widerspruch" im Tatbestand des Urteils des LSG nicht pflichtgemäß aufgeklärt worden sei, ist den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des LSG schon kein Widerspruch zu entnehmen. Denn in ihnen wird unterschieden zwischen der in Auftrag gegebenen Sanierung der Fenster und des Balkons und den Aufwendungen iHv 17 040,80 Euro hierfür einerseits und andererseits der noch nicht durchgeführten Sanierung der Fassade des Hauses des Klägers, für die dementsprechend noch keine Kosten entstanden seien. Der Beschwerdebegründung lässt sich deshalb auch nicht die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung entnehmen, weil das LSG sein Vorbringen "zu diesem Sachverhalt" nicht gemäß seinem Anspruch auf rechtliches Gehör behandelt habe. Denn ausgehend von dem der Beschwerdebegründung schon nicht zu entnehmenden Widerspruch ist in dieser auch nicht schlüssig bezeichnet, welches Vorbringen das LSG übergangen hat, dessen Berücksichtigung in seiner Entscheidung notwendig gewesen wäre.

7Soweit der Kläger rügt, das LSG sei seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nicht hinreichend nachgekommen, ist seiner Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am Beweisanträge gestellt oder zuvor gestellte Anträge aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Ungeachtet dessen ist der Beschwerdebegründung auch nicht zu entnehmen, dass das LSG aus dem Berufungsvorbringen des anwaltlich vor dem LSG nicht vertretenen Klägers etwa ableitbaren Ermittlungsanregungen "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. Denn dies erfordert, dass das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, einen beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), oder auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung weitere Ermittlungen anzustellen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 103 RdNr 20 mwN). Ausgehend hiervon ist nach der Beschwerdebegründung ein die Revision eröffnender Verfahrensmangel nicht erkennbar, weil hierfür nicht genügt, dass der Kläger den vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt für unrichtig hält.

8Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung auf seine Anträge vor dem Sozialgericht (SG) auf Beweissicherung und auf Berichtigung des Gerichtsbescheids und dessen Tatbestands Bezug nimmt, ist ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel schon deshalb nicht bezeichnet, weil der Verfahrensrüge grundsätzlich nur Verfahrensfehler der Berufungsinstanz und allenfalls ausnahmsweise fortwirkende Fehler des SG unterliegen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Dass und warum vorliegend etwaige Verfahrensfehler des SG fortwirken und zu einem die Revision eröffnenden Verfahrensmangel des LSG führen könnten, ist der Beschwerdebegründung nicht hinreichend zu entnehmen.

9Soweit der Kläger schließlich rügt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft nicht die Antragstellung am als maßgeblichen Zeitpunkt für die Anspruchsberechtigung des Klägers berücksichtigt, ist dies nicht die Rüge eines Verfahrensmangels sondern einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Denn die Beschwerdebegründung zeigt nicht einen Verstoß des LSG gegen Verfahrensnormen auf, sondern macht eine falsche rechtliche Bewertung materiell-rechtlicher Vorschriften durch das LSG, die den Inhalt der Entscheidung selbst bilden, geltend. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zulässig gestützt werden.

10Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
LAAAE-88687