BSG Beschluss v. - B 13 R 420/14 B

Instanzenzug: S 11 R 3726/10

Gründe:

1Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis geltenden Recht an Stelle der ab bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint. Beim Kläger habe nicht bereits im Dezember 2000 Berufsunfähigkeit vorgelegen. Vielmehr sei festzustellen, dass keine medizinischen Befundberichte und Stellungnahmen vorlägen, die eine Berufsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt belegten. Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, seiner Tätigkeit als Industriemeister nachzugehen.

2Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da er einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG). Der vom Kläger persönlich eingereichte "Nachtrag" vom war schon deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, weil er nach Ablauf der am endenden bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangen ist (vgl § 160a Abs 2 S 1 und 2, § 64 Abs 3 SGG).

4Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht ( - Juris RdNr 5).

5Diesen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wird das Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung vom nicht gerecht. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich das LSG mit dem Gutachten von Dr. M. und dem Bericht von Dr. H. sowie mit den Ausführungen in den Schriftsätzen seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom und nicht bzw nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

6Damit hat der Kläger eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht schlüssig aufgezeigt. Denn er räumt in seiner Beschwerdebegründung schon mit den von ihm zitierten Auszügen aus dem angefochtenen Urteil (Beschwerdebegründung S 10 f) selbst ein, dass sich das LSG mit dem Gutachten von Dr. M. und dem Bericht von Dr. H. befasst sowie auch begründet hat, weshalb es unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger bereits im Dezember 2000 berufsunfähig gewesen sei. Damit aber hat das Berufungsgericht den Anforderungen entsprochen, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebietet. Denn dieses Prozessgrundrecht gebietet nur, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es gibt einem Beteiligten aber keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Im Kern seines - im Übrigen wenig strukturierten - Beschwerdevorbringens greift der Kläger die Beweiswürdigung des LSG an. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann aber ein Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht auf § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
TAAAE-88667