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BGH Beschluss v. - I ZR 99/14

Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Berücksichtigung des gegnerischen Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten

Gesetze: § 4 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 6 U 87/13 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 3-8 O 207/12

Gründe

1Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80 € festgesetzt, weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € wendet. Das ist aber unrichtig. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. , juris).

2Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom geben keinen Anlass, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über 20.000 € festzusetzen.

Büscher                        Schaffert                              Kirchhoff

                 Löffler                            Schwonke

Fundstelle(n):
SAAAE-88637