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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 12 | Verfahrensrecht: Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass

Der BFH hat entschieden, es sei weder ermessensfehlerhaft noch verstoße es gegen Unionsrecht, wenn die Finanzverwaltung eine Steuer nicht erstattet, die auf einem zwar unionsrechtswidrigen, aber durch ein letztinstanzliches Urteil des BFH bestätigten Steuerbescheid beruht. Der Streitfall betraf die Nichtanerkennung von Schulgeldzahlungen an eine Privatschule im EU-Ausland als Sonderausgaben. Der BFH verneinte eine offenkundige Verletzung des Unionsrechts.

Bevor wir jetzt sofort zu dem ausführlichen Hauptthema dieser Ausgabe kommen, vorab noch der Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Verfahrensrecht. Angeführt von der Vorsitzenden Richterin Silvia Schuster hat der X. Senat des BFH entschieden: Es ist weder ermessensfehlerhaft noch verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Finanzverwaltung eine Steuer nicht erstattet, die auf einem Steuerbescheid beruht, der zwar unionsrechtswidrig ist, aber durch ein letztinstanzliches Urteil des BFH bestätigt wurde.

Im Streitfall erkannte das Finanzamt 1992 Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in Großbritannien nicht als Sonderausgaben an. Der BFH bestätigte dies fünf Jahre später – 1997 –, ohne die S...

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