Feststellung der Insolvenzforderung gemäß
§ 251 Abs. 3 AO bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung
Leitsatz
1. Auch in den Fällen, in denen
bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und
damit ein vollstreckbarer Fall vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des
Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt,
das Bestehen der Forderung durch Bescheid gem. § 251 Abs. 3 AO festzustellen.
2. Die Forderungenmeldung und
die beizufügenden Urkunden müssen den Insolvenzverwalter und ggf.
auch die übrigen Gläubiger sowie den Schuldner in die Lage versetzen,
den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung zu prüfen. Ein Anspruch
auf Offenlegung eingezogener Forderungen auf Grund von Pfändungen besteht
in diesem Rahmen nicht.
Fundstelle(n): JAAAE-88507
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2015 - 2 K 11/14