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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 11/14

Gesetze: AO § 251 Abs. 3, InsO § 174, InsO § 176, InsO § 179 Abs. 1, InsO § 181

Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung

Leitsatz

1. Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Fall vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der Forderung durch Bescheid gem. § 251 Abs. 3 AO festzustellen.

2. Die Forderungenmeldung und die beizufügenden Urkunden müssen den Insolvenzverwalter und ggf. auch die übrigen Gläubiger sowie den Schuldner in die Lage versetzen, den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung zu prüfen. Ein Anspruch auf Offenlegung eingezogener Forderungen auf Grund von Pfändungen besteht in diesem Rahmen nicht.

Fundstelle(n):
JAAAE-88507

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2015 - 2 K 11/14

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