Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert bei Geltendmachung eines Liquidationsverlusts nach § 17 EStG die Angabe, welche Gesellschaft
den Verlust erzielt hat
Leitsatz
1. Zur Bestimmung des Klagebegehrens ist auch das vorgerichtliche Vorbringen, namentlich im Einspruchsverfahren, heranzuziehen.
2. Eine bloße Bezifferung der nach Meinung des Klägers zu berücksichtigenden Einkünfte reicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens
nicht aus. Der Kläger muss vielmehr angeben, worin seiner Ansicht nach die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern
also der angefochtene Bescheid (Verwaltungsakt) rechtswidrig ist; er muss deshalb insoweit substantiiert den konkreten Sachverhalt
unterbreiten, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten der Kläger eine Rechtsverletzung erblickt.
3. Bei Geltendmachung eines Liquidationsverlusts aus § 17 EStG muss mindestens erkennbar sein, aus der Liquidation welcher
Gesellschaft der Verlust (nach Auffassung des Klägers) herrührt.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 33 DStRE 2015 S. 1326 Nr. 21 EFG 2015 S. 940 Nr. 11 Ubg 2015 S. 674 Nr. 11 OAAAE-88498
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