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Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts: Aufgabe des Vorsichtsprinzips und normierter Rechtsbruch?
Geplante Änderungen durch BilRUG und E-DRS 30
Ein steter Quell der Diskussion ist die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts ( goodwill). Angesichts seines wenig greifbaren Inhalts und seiner dogmatischen Vereinnahmung kann dies nicht verwundern. Mit dem BilMoG hatte der Gesetzgeber ihn als Vermögensgegenstand fingiert, weil er tatsächlich keiner ist (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Mit dem BilRUG wie mit E-DRS 30 wird eine neue Runde der Auseinandersetzung um die Folgebewertung eröffnet.
Frank/Utz, Immaterielle Vermögensgegenstände (HGB, EStG), infoCenter NWB RAAAB-05671
Die Folgebewertung des goodwill läuft aktuell Gefahr, wenig sinnvollen Regelungen unterworfen zu werden.
Einerseits will der Gesetzgeber den Zeitraum für die Willkürabschreibung bei nicht bestimmbarer Nutzungsdauer am oberen Ende der zulässigen Bandbreite festlegen, was vielleicht den lobbystarken Bilanzierern gefällt, jedoch dem deutschen Vorsichtsprinzip widerspricht.
Andererseits will das DRSC die außerplanmäßigen Abschreibungen an den US-amerikanischen Ansatz des „impliziten Geschäfts- oder Firmenwerts“ binden, was sachlich unvertretbar und zudem (europa-)rechtswidrig erscheint. Das...