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BFH 11.02.2015 X R 36/11, StuB 8/2015 S. 318

Einkommensteuer | Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe

Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar (Bezug: § 10b Abs. 1a, § 10d, § 52 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 82, § 84, § 1923 BGB).

Praxishinweise

Eine Stiftung entsteht zivilrechtlich gem. § 80 Abs. 1 BGB mit dem Abschluss des Stiftungsgeschäfts und der Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Landesbehörde. Im Urteilsfall wurde die Stiftung erst im Folgejahr 2008 durch die zuständige Landesbehörde genehmigt. Im Streitjahr 2007, in dem die Stifterin bereits das Stiftungskapital überwies, bestand weder eine rechtsfähige noch eine nicht rechtsfähige (unselbständige) Stiftung. U. a. mangels eines Registrierungsverfahrens und einer Dotationspflicht vor Anerkennung (§ 82 BGB) ist eine Vorstiftung zivilrechtlich nicht anzuerkennen und som...

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