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BFH 16.09.2014 VIII R 1/12, StuB 8/2015 S. 316

Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts auch bei langjähriger Tätigkeit in dem Mandat nicht tarifbegünstigt

Vereinnahmt ein selbständiger Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar aus einem bereits vor zwölf Jahren übernommenen Mandat zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Entschädigungsansprüche, so ist diese Zahlung auch bei einer ungewöhnlichen Höhe (hier: rd. 561.000 €) nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit tarifbegünstigt, wenn sich der Anwalt nicht während mehrerer Jahre ausschließlich dieser bestimmten Sache gewidmet hat, sondern auch andere Aufträge erledigt, mit dem streitigen Mandat einen für den Beruf des Rechtsanwalts typischen Auftrag ausgeführt und nach Mandatsende abgerechnet hat und damit die Abwicklung des Mandats zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche von der üblichen Tätigkeit des Anwalts nicht abgrenzbar ist (Bezug: § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Praxishinweise

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die...

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