Die Leitlinien der Deuteschen Ophtalmologischen Gesellschaft sind bei der Prüfung der Blindheit oder einer vergleichbaren Störung des Sehvermögens zu beachten. Wenn eine angebliche drastische Verschlechterung des Sehvermögens nicht auf einer objektiveirbaren Änderung der Augenerkrankung beruht, sondern der Sachverständige sich allein auf die Angaben des Klägers stützt, ohne dies nachvollziehbar festzustellen, so hat dies keinen ausreichenden Beweiswert. Die Grenzen einer erlaubten Mitarbeit eines weiteren Arztes an einem augenärztlichen Gutachten sind nicht überschritten, wenn der beauftragte Sachverständige die Arbeit selbst nachvollzieht und sich zu eigen macht, insbesondere die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-88303
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.12.2014 - L 6 SB 4253/13
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