BSG Beschluss v. - B 5 R 362/14 B

Instanzenzug: S 33 R 395/10

Gründe:

1Mit Urteil vom hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Anrechnung der polnischen Altersrente nur im Nettobetrag auf die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs 1 S 1 Fremdrentengesetz (FRG) verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., K., beantragt.

4Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

5Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

6Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

7Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

8Der Kläger trägt vor, das LSG habe ausgeführt, dass der Begriff "ausgezahlt" in § 31 Abs 1 S 1 FRG den Bruttobetrag meine. Demgegenüber sei er - der Kläger - der Ansicht, dass mit dem Begriff "ausgezahlt" der tatsächlich ausgezahlte Rentenbetrag, dh der Nettorentenbetrag zu verstehen sei.

9Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Begehren eine abstrakt-generelle (Rechts-)Frage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) aufgeworfen hat. Jedenfalls ist die Klärungsfähigkeit nicht genügend dargetan.

10Insoweit hätte der Kläger darlegen müssen, von welchem Sachverhalt das BSG auszugehen hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfenen Fragen entschieden werden muss. Die Beschwerdebegründung lässt indes offen, an welcher Stelle das LSG welche Tatsachen für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG) festgestellt hat. Der Kläger legt bereits nicht dar, inwieweit der von ihm geschilderte Sachverhalt dem Berufungsgericht überhaupt zuzurechnen ist und ob die tatsächlichen Angaben ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Da jedenfalls die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, die angegriffene Entscheidung selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der Rechtsfragen schon deshalb von vornherein ausgeschlossen. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse vom - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13 und vom - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9). Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB - Juris RdNr 9 mwN). Hieran fehlt es.

11Soweit der Kläger den Rechtsansichten des LSG zu § 48 Abs 1 S 1, 2 und 3 SGB X und zur Rechtsqualität des Schreibens vom (reine "Wissenserklärung", verbindliche "Zusicherung") nicht zu folgen vermag, rügt er im Kern die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Insofern findet eine Überprüfung jedoch erst durch das BSG als Revisionsgericht nach zulässiger Einlegung einer durch Zulassung statthaften Revision statt.

12Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht gewährt werden (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

14Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
UAAAE-88256