Instanzenzug: S 22 AS 1987/12
Gründe:
I
1Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar bis Juli 2012 als Zuschuss.
2Nachdem der Beklagte dem Kläger, der zwischen dem ersten und dem zweiten juristischen Staatsexamen erkrankt war, für den Zeitraum vom 31.1.2011 bis 31.7.2011 vorläufig darlehensweise Alg II bewilligt hatte (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen des LSG L 7 AS 240/14 ZVW - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 195/14 B), lehnte er die Leistungsgewährung für den folgenden Zeitraum ab August 2011 ab (Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen des LSG L 7 AS 239/14 ZVW - Nichtzulassungsbeschwerde B 4 AS 194/14 B). Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Er habe seiner Mutter vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit ein Darlehen in Höhe von 17 500 Euro zur Renovierung eines in seinem Miteigentum stehenden Hauses, an dem seine Mutter ein Nießbrauchrecht habe, gewährt. Nach der Ausgestaltung des Darlehensvertrags habe der Kläger einen kurzfristig realisierbaren Rückzahlanspruch im Hinblick auf das Darlehen. Auch für den nachfolgenden - hier streitigen - Bewilligungszeitraum ab dem 1.2.2012 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung mit dieser Begründung ab. Das SG hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt (Urteil vom 17.8.2012), das LSG hatte die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen (Urteil vom 12.8.2013 - L 7 AS 233/13). Nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung durch den Senat wegen eines Verfahrensfehlers (Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 361/13 B) hat das LSG erneut die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 20.5.2014). Die Revision hat es nicht zugelassen.
3Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) als Zulassungsgrund geltend.
II
4Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
5Eine grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42). Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen im Revisionsverfahren insbesondere durch über den Einzelfall hinausgehende verallgemeinerbare Aussagen beantwortet werden können (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14a).
6Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er formuliert als Rechtsfragen zum einen, ob der Eintritt der Bedürftigkeit des Darlehensgebers einen wichtigen Grund darstellt, welcher zu einer Kündigung von Darlehensverträgen von Seiten des Darlehensgebers berechtigt, und zum anderen, wie die Frist des § 314 Abs 3 BGB bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Ansprüchen auf Rückforderung im Bereich der Grundsicherung anzuwenden ist. Diese Fragestellung ist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ausgerichtet. Sie lässt nicht konkret erkennen, inwiefern ihre Beantwortung verallgemeinerbar sein soll. Denn ob bestimmte Umstände zivilrechtlich als wichtiger Grund für eine (fristlose) Kündigung zu werten sind, ist weitgehend eine Tatsachenfrage und revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst hat (vgl ; ). Maßgebend für die Beurteilung sind nämlich stets die konkreten Vertragsverhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und die Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien (vgl zusammenfassend ). Gleiches gilt für die Frage nach der "angemessenen Frist" iS des § 314 Abs 3 BGB (vgl nur Weth in: jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 314 RdNr 39). Vorliegend macht der Kläger nicht geltend, dass das LSG die Rechtsbegriffe "wichtiger Grund" und "angemessene Frist" in ihrer abstrakten Bedeutung verkannt hätte. Mit der Rechtsprechung des BGH setzt er sich nicht auseinander. Vielmehr wendet er sich gegen die vom LSG vorgenommene Auslegung des zwischen ihm und seiner Mutter geschlossenen konkreten Darlehensvertrages. Besonders deutlich wird dies, wenn er den Gesichtspunkt des Eintritts von Hilfebedürftigkeit als unbeachtliches Motiv für den (konkreten) Vertragsschluss bewertet und die ausdrückliche vertragliche Regelung einer Kündigung aus wichtigem Grund lediglich als Wiederholung der gesetzlichen Regelung ansieht.
7Im Übrigen liegen hier den Urteilsspruch tragende alternative Begründungen des LSG vor, für die der Kläger jeweils Zulassungsgründe hätte darlegen müssen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 5 und Nr 38; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13 f). So hat das LSG in seiner Entscheidung auch ausgeführt, es sei vorliegend der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Darlehensvertrag zu erwägen, mit der Folge einer Rückzahlungspflicht. Ferner hat es dargelegt, die Frist des § 314 Abs 3 BGB sei eine Schutzfrist zugunsten des Darlehensnehmers, der alleine sich hierauf berufen könne. Dass sich die Mutter des Klägers als Darlehensnehmer hierauf berufen habe, sei indes, so das LSG, nicht behauptet worden. Diese Gesichtspunkte lässt die Beschwerdebegründung weitgehend unbeachtet.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstelle(n):
LAAAE-88246