Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "mittelbarer Falschbeurkundung", wegen Beihilfe zur "mittelbaren Falschbeurkundung" und wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Angeklagten durch Strafbefehl des zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs wie aus der Beschlussformel ersichtlich; das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Soweit das Landgericht den Angeklagten der mittelbaren Falschbeurkundung und der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen hat (Fälle II. 3. und 4. der Urteilsgründe), hat es jeweils rechtsfehlerfrei den Qualifikationstatbestand des § 271 Abs. 3 StGB als verwirklicht angesehen. Zur Unterscheidung vom Grundtatbestand des § 271 Abs. 1 und 2 StGB veranlasst dies die rechtliche Kennzeichnung der Taten in der Urteilsformel als "schwere" mittelbare Falschbeurkundung bzw. Beihilfe hierzu.
32. Das Landgericht hat zwar zutreffend den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bremervörde vom aufgelöst, indes nicht bedacht, dass die verfahrensgegenständlichen Verurteilungen mit sämtlichen der dort einbezogenen Strafen und nicht allein mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf gesamtstrafenfähig sind. Der Senat holt die danach zu Unrecht unterbliebene Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Bremervörde und durch das Amtsgericht Lünen nach. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend belässt er es entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bei der vom Landgericht bemessenen Gesamtfreiheitsstrafe.
Fundstelle(n):
FAAAE-88222