Besteuerung eines in Großbritannien erzielten (Immobilien-)Veräußerungsgewinns bei einem deutschen Investmentfond
Leitsatz
Nach Art. 18 Abs. 2a DBA GB ist ein Veräußerungsgewinn im Inland nur dann nicht steuerpflichtig, wenn in Großbritannien eine
Besteuerung stattfindet, die sich in systematischer Hinsicht als Besteuerung eines Veräußerungsgewinns darstellt. Dies ist
bei der sog. Claw-Back-Besteuerung weder nach britischen noch nach deutschem Recht der Fall.
Eine Änderung der Rechtsprechung i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO ist nur dann anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter
Fall nunmehr anders entschieden worden ist, nicht hingegen schon dann, wenn sich eine Rechtsprechung erst allmählich entwickelt
und konkretisiert hat bzw. wenn das Gesamtbild der Rechtsprechung Schlussfolgerungen aus früheren Entscheidungen zulässt.
Der festzustellende Unterschiedsbetrag nach § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG kann nur unter Bezugnahme auf den vorhandenen Feststellungsbescheid
i.S.d. § 13 Abs. 1 InvStG, die dort berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen und die Anzahl der für diese Feststellungserklärung
zugrunde gelegten Anteile gesichert festgestellt werden.
Der nach § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG festgestellte Unterschiedsbetrag ist nicht eins zu eins in der Feststellungserklärung für
das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar wird, sondern er ist so zu verteilen,
dass Veränderungen bei der Anzahl der umlaufenden Anteilsscheine Rechnung getragen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 477 Nr. 8 DStZ 2015 S. 503 Nr. 13 HAAAE-88123
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.01.2015 - 4 K 1918/13
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