Anerkennung von Umspann- und Leitungsverlusten und der Begriff des Versorgungsnetzes im Stromsteuerrecht
Leitsatz
1. Aus der Systematik des StromStG folgt, dass sich das Versorgungsnetz i. S. d. § 5 StromStG nicht auf das öffentliche Versorgungsnetz
beschränkt oder je nach der Beschaffenheit der jeweiligen Betriebsstätte auszulegen ist. Dem Versorgungsnetz müssen sämtliche
Leitungen und Umspannvorrichtungen in allen Niederlassungen des Versorgers zugerechnet werden. Betriebsstätten, an denen ein
Versorger Strom nur zum Selbstverbrauch entnimmt, sind daher nicht vom Versorgungsnetz auszunehmen.
2. Aus der weiten Ausdehnung des Begriffs des Versorgungsnetzes, welches bis zum Letztverbraucher oder bis zur Eigenverbrauchstelle
des Versorgers reicht, folgt, dass bei nicht zu vermeidenden Umspann- und Leitungsverlusten keine Stromsteuer entsteht.
3. Im Stromsteuerrecht ist klar zwischen Versorger und Letztverbraucher zu unterscheiden. Grundsätzlich kann ein Versorger
nicht zugleich Letztverbraucher sein.
4. Der Begriff des Versorgers knüpft an eine rechts- und geschäftsfähige natürliche oder juristische Person und nicht an eine
Betriebsstätte an.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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